Satzung

(zuletzt geändert in den §§ 9 (1), 9 (9), 11 (3) und 12 (8) durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 12.03.2021)

Satzung des Turnerbundes Ruit 1892 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1892 gegründete Verein führt den Namen “Turnerbund Ruit 1892 e.V.” (nachfolgend
TB Ruit genannt).

2. Der Verein hat seinen Sitz in 73760 Ostfildern, Talwiesen 1, und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Esslingen unter der Register-Nr. 684 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich, die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten in Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Grundsätze und Vergütungen

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach
dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen rassistischen und
konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu
dienen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins – und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach
§3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

5. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 4 trifft der Vorstand. Gleiches
gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 2a Mitgliedschaft in weiteren Organisationen

1. Der Verein kann eine Mitgliedschaft in weiteren Organisationen erwerben.

2. Für die Entscheidung zum Beitritt/Austritt ist der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit zuständig.

3. Der Verein unterwirft sich der Satzung der weiteren Organisation auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

4. Der Verein kann im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke

a. im Auftrag der weiteren Organisation Sportangebote bieten oder
b. nach Absprache mit der weiteren Organisation dieser die Durchführung von Sportangeboten
für den Verein übertragen.       

5. Die Wahrnehmung von Rechten gegenüber der weiteren Organisation und die Erfüllung von
Pflichten obliegt dem Vorstand; die satzungsmäßige Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
bleibt unberührt.

6. Der Verein kann die weitere Organisation mit Aufgaben der Vereinsverwaltung und/oder der Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings beauftragen und zu diesem Zweck die erforderlichen Aufgaben weiterleiten.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen)
  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung
von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes
Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung
abgelehnt werden.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Wird dem Antragsteller nicht binnen eines Monats nach Eingang des Antrages ein ablehnender Bescheid erteilt, gilt er als aufgenommen.

4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis
spätestens 30. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die
Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt und die Beiträge bezahlt sind. Für die
Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden,
wenn das Mitglied

a. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
b. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
c. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist
von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsausschuss zu. Bei
Punkt c. kann auf eine Anhörung verzichtet werden.

4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, Umlagen und Gebühren, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die vom Vereinsausschuss beschlossen wird.

2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen
dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge und Umlagen beschließen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und
alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Jedes ordentliche Mitglied ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren wird diese durch den gesetzlichen
Vertreter ausgeübt. Die Wahl und Ausübung eines Vorstands-, Kassier- oder Abteilungsleiteramtes ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.

3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benützen. Außerordentliche Mitglieder haben
kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund. 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsausschuss
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten des amtlichen Organs der
Stadt Ostfildern unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Hauptkassiers und der Abteilungen;
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer;
  • Entlastung des Vorstandes und des Hauptkassiers;
  • Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des/der Vereinsjugendleiters/in und des/der Vereinsjugendsprechers/in);
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter;
  • Festsetzung der Beiträge, Umlagen, Gebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß
    § 6 der Vereinssatzung;
  • Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ordnungen und Auflösung des Vereins.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie
müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim
1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und be-
schlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3, eine Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

9. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist
die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgebend. Die
Geschäftsordnung kann auch Regelungen enthalten, nach denen die Teilnahme von Mitgliedern
oder die gesamte Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden
kann.

10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden für das laufende und die darauf folgenden Jahre
gefasst.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,

  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert
  • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des
    Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

Für die Einberufung gilt sinngemäß § 9, Absatz 2 der Vereinssatzung.

§ 11 Vereinsausschuss

1. Dem Vereinsausschuss gehören an:

a. die Mitglieder des Vorstandes
b. die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
c. Pressewart/in, Festwart/in, Frauenvertreter/in sowie bei Bedarf weitere Mitglieder.

2. Sitzungen des Vereinsausschusses sind mindestens einmal im Halbjahr durchzuführen. Sie sind
vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter einzuberufen, im
übrigen so oft, wie es die Geschäftslage erfordert.

3. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist
die Geschäftsordnung maßgeblich. Die Geschäftsordnung kann auch Regelungen enthalten, nach
denen die Teilnahme von Mitgliedern oder die gesamte Sitzung im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden kann.

4. Dem Vereinsausschuss obliegt:

a. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b. die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
c. die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
d. Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
e. die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.

§ 12 Vorstand

den Vorstand bilden

  • 1. Vorsitzende/r
  • stellvertretende/r Vorsitzende/r Bereich Verwaltung (Technischer Leiter)
  • stellvertretende/r Vorsitzende/r Bereich Finanzen (Hauptkassier)
  • stellvertretende/r Vorsitzende/r Bereich Sportbetrieb (Sportlicher Leiter)
  • Jugendleiter/in
  • Jugendsprecher/in
  • Schriftführer/in

Dieses Gremium kann bei Bedarf weitere Mitglieder hinzuziehen.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  • der/die 1. Vorsitzende
  • die stellvertretenden Vorsitzenden

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt
bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt, auch wenn die Wahl verspätet erfolgt. (Die Reihenfolge
der Vertretungsbefugnis wird durch Wahl der Stellvertreter festgelegt).

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

6. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan
festgelegt werden.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die
seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Geschäftsordnung kann auch Regelungen enthalten, nach denen die Teilnahme von Mitgliedern oder die gesamte Sitzung im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden kann
oder Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können.

9. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse
gebildet werden.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-, Ehrungs-,
Datenschutz- und Jugendordnung. Bei Bedarf können weitere Ordnungen beschlossen werden. Mit
Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vereinsausschuss für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Ordnungen zuständig.

§ 14 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch
Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den Jugendvertreter, den Schriftführer und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.
Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

4. Die Abteilungen verwalten die Ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel, sowie die eigenen Einnahmen, selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im
Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen
und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.

6. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.

7. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einen Gegenstandswert von mehr als EURO 1500,00 eingehen. Näheres regelt die Finanzordnung.

8. Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

9. Die Abteilungen sind verpflichtet, die in der Satzung und den Ordnungen dokumentierten Bestimmungen sinngemäß auf ihre Abteilungsversammlungen anzuwenden.

§ 15 Ordnungsmaßnahmen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

1. Verweis

2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.

3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung.

§ 16 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens
zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Die
Abteilungen verfahren entsprechend.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die
Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen
dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 17 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, welche alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt werden.

2. Die Mitglieder des Ehrenrats müssen mindestens seit 25 Jahren Mitglied im TB Ruit sein. Auf
Vorschlag des Vorstandes oder des Ehrenrates können auch Mitglieder gewählt werden, die diese Voraussetzung nicht erfüllen.

3. Der Ehrenrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Der Vorsitzende oder ein Vertreter des Ehrenrates nimmt an den Sitzungen des Vereinsausschusses stimmberechtigt teil.

5. Zu den Sitzungen des Ehrenrates wird der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter stimmberechtigt
eingeladen.

6. Wesentliche Aufgaben des Ehrenrates sind:

a. Der Ehrenrat kann den Vorstand bei der Planung und Durchführung besonderer Aktivitäten, baulicher Maßnahmen und sportlicher Entwicklungen beraten.
b. Mithilfe bei der Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
c. Mithilfe bei der Führung des Vereinsarchivs.
d. Der Ehrenrat berät den Vorstand bei Schlichtungen jeglicher Art und unterstützt ihn bei
der Durchführung von außergewöhnlichen Auszeichnungen und Ehrungen sowie bei hohen Geburtstagen und Todesfällen.
e. Der Ehrenrat unterstützt den Vorstand aufgrund seiner langjährigen Vereinskenntnisse
bei wichtigen Aufgaben im Rahmen der Erhaltung von Vereinseigentum und Liegenschaften.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
b. oder von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert
wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Ostfildern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.03.2009 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.