Finanzordnung

Finanzordnung des Turnerbundes Ruit 1892 e.V.

(gemäß § 6 der Vereinssatzung.)

§ 1 Grundsätze

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die
Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten
Erträgen stehen.

2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im
Rahmen des Haushaltsplanes.

3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Gesamtverein jeder Abteilung die
Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten mit einer Ehrenamtspauschale bis zur Höhe des Steuerfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG begünstigt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand gemäß § 2 der Vereinssatzung.

§ 2 Haushaltsplan

1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und von den Abteilungen ein Haushaltsplan
aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des
Vereins richten.

2. Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen
werden im Vereinsausschuss beraten.

3. Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 30. November für das folgende Jahr auf der
Geschäftsstelle einzureichen.

4. Die Beratung über die Entwürfe findet bis zum 31. Januar des Haushaltsjahres statt.

5. Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan
aufgeführt:

5.1 Sportstätten-Benutzungsgebühren für Training und Pflichtspielbetrieb;
5.2 Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter;
5.3 Übungsleiter-Ausbildung;
5.4 Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter;
5.5 Beiträge an den WLSB;
5.6 Versicherungen und Steuern;
5.7 Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen;
5.8 Aufwendungen für Ehrungen nach der Ehrungsordnung;
5.9 Kosten der Geschäftsstelle;
5.10 Kosten der Geschäftsführung:
5.11 Betriebs- und Energiekosten.

6. Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben übernommen, finanziert und müssen im
Haushaltsplan enthalten sein:

6.1 Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen;
6.2 Kosten für die Übungsleitervergütung;
6.3 Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten;
6.4 Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung;
6.5 Fahrgeldentschädigung;
6.6 Spielerspesen;
6.7 Werbekosten;
6.8 Strafgelder;
6.9 Beiträge an die Fachverbände, Startgebühren und Spieler-Rundengebühren;
6.10 Geschenke;
6.11 gesellige Abteilungsveranstaltungen;
6.12 Trainingslager, Ausflüge und ähnliches.

7. Wenn Abteilungen, die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel in zwei
aufeinanderfolgenden Jahren überzogen haben, können sie vom Vereinsausschuss – nach § 6,
Abs. 3 der Vereinssatzung und Beitragsordnung Abs. 10 – gezwungen werden,
Abteilungsbeiträge festzusetzen.

§ 3 Jahresabschluss

1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller
Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss
muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 16 der Vereinssatzung zu
prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet
Prüfungen durchzuführen.

3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

4. Der Jahresabschluss wird nach der Fertigstellung aufgelegt. Der Zeitraum der Einsichtnahme
wird in den Vereinsnachrichten bekannt gegeben.

§ 4 Verwaltung der Finanzmittel

1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.

2. Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinshauptkasse.

3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise abgewickelt und der
Vereinshauptkasse zur Verbuchung übergeben.

4. Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung
ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende
Finanzmittel zur Verfügung stehen.

5. Der Hauptkassier und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem
Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Abteilungsleiter erhalten zur Haushaltsüberwachung
auf Wunsch Einblick in den Kontostand ihrer Abteilung.

6. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und
zeitlich befristet, genehmigt werden (Großveranstaltungen, auch die, die nicht vom
Gesamtverein ausgerichtet werden, Jubiläumsveranstaltungen usw.) Die Abrechnung der
Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Hauptkassier vorzunehmen. Die Auflösung der
Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der
Veranstaltung erfolgen.

§ 5 Erhebung und Verwaltung der Finanzmittel

1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.

2. Abteilungsbeiträge werden über die Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen der betreffenden
Abteilung in voller Höhe zur Verfügung.

3. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die
Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen jedoch der betreffenden Abteilung zur Verfügung.
Leistungen des Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung
verrechnet.

4. Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden.

§ 6 Zahlungsverkehr

1. Der Zahlungsverkehr wird über die Abteilungen bzw. über die Hauptkasse und vorwiegend
bargeldlos abgewickelt.

2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag
der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer, den Verwendungszweck und den
Empfänger enthalten.

3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.

4. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Haupt- bzw. Abteilungskassier muss
der Vorstand bzw. der Abteilungsleiter die sachliche Berechtigung der Ausgaben durch seine
Unterschrift bestätigen.

5. Die bestätigten Rechnungen sind dem Hauptkassier unter Beachtung von Skontofristen nach
der Bezahlung rechtzeitig zum Verbuchen vorzulegen.

6. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim
Hauptkassier abzurechnen.

7. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Hauptkassier gestattet, Vorschüsse in Höhe
des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach
Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten

1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall
vorbehalten:

1.1 dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von EURO 2.500,00;
1.1.1 den Stellvertretern bis zu einer Summe von EURO 1.500,00;
1.2 dem Vorstand bis zu einem Betrag von EURO 10.000,00;
1.3 dem Vereinsausschuss über Punkt 1.1., 1.1.1. und 1.2. hinausgehende Beträge;
1.4 der Kassierer ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den laufenden Büro- und
Verwaltungsbedarf einzugehen.

2. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse von mehr als EURO 1.500,00 und keine
rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten müssen vom
Vorstand genehmigt werden.

3. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die
Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.

§ 8 Spenden

1. Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.

2. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer
bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

§ 9 Inventar 

1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis anzulegen.

2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

3. Die Inventarliste muss enthalten:

  • Anschaffungsdatum
  • Bezeichnung des Gegenstandes
  • Anschaffungs- und Zeitwert beschaffende Abteilung
  • Aufbewahrungsort

Gegenstände die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.

4. Zum Haushaltsplanentwurf ist von der Verwaltung und den Abteilungen eine Inventurliste
vorzulegen.

5. Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.)
sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder
durch Schenkung zufielen.

6. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu
veräußern. Der Erlös muss der Vereinshauptkasse zugeführt werden. Über verschenkte
Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

§ 10 Zuschüsse

1. Zweckgebundene Zuschüsse der Stadt Ostfildern fließen an die Abteilungen weiter.

2. Nicht zweckgebundene Zuschüsse der Stadt Ostfildern werden im Rahmen der
Haushaltsplanung verteilt.

3. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§ 11 Beitragsermäßigung / Beitragserlass

Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer gestellten kann auf Antrag und nach
Beschlussfassung des Vorstandes Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass gewährt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Kenntnisnahme durch die Mitgliederversammlung am 22.02.2002
mit sofortiger Wirkung in Kraft.