Jugendschutzkonzept Turnerbund Ruit 1892 e.V., Ostfildern (TB Ruit)

Präambel

Von der öffentlichen Diskussion um (sexualisierte) Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist
auch der Sport betroffen und gefordert. Der Württembergische Landessportbund, die Württembergische Sportjugend und der TB Ruit verurteilen jegliche Form von Gewalt, seien sie
körperlicher, seelischer oder sexueller Art, und appellieren an alle Mitglieder, Sporttreibende,
Übungsleiter und Trainer, hinzuschauen, abzuwägen und zu handeln, um Kindesmissbrauch
im Sport keine Chance zu geben.

Mögliche Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung sind ernst zu nehmen, sie müssen thematisiert und dürfen nicht ignoriert werden. Übungsleiter/innen und Trainer/innen, die mit jungen
Menschen zusammenarbeiten und diese betreuen, müssen – soweit sie für den TB Ruit tätig
sind – ihr eigenes Handeln regelmäßig reflektieren. Der richtige Umgang mit Nähe und Distanz ist hierbei ein wichtiger Aspekt. Die Verankerung von Kinderschutz im Sportverein ist an
dieser Stelle bedeutend, um das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu schützen und zugleich potenzielle Täter abzuschrecken.

Was ist sexualisierte Gewalt?

In der Fachwelt hat sich der Begriff der sexualisierten Gewalt durchgesetzt und kann als
Oberbegriff für die verschiedenen Handlungen bezeichnet werden, die Machtausübung,
Zwang oder erzwungene Nähe eines Menschen mit Mitteln der Sexualität zur Folge haben.

Mögliche Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt im Sport:

  •  Verbale Übergriffe, z.B. durch anzügliche Bemerkungen
  • Sexistische Aussagen
  • Mitteilungen mit sexuellem Inhalt
  • Bildnachrichten mit sexuellen Positionen
  • Nonverbale Übergriffe, z.B. durch Gesten und Blicke
  • Als Versehen getarnte Berührungen (u.a. im Intimbereich)
  • Verletzungen der Intimsphäre, wie z.B. in der Umkleidekabine oder Dusche
  • Fotografien in der Umkleide oder Dusche
  • Die persönlichen Grenzen überschreitende Gespräche über Sexualität
  • Aufforderungen an eine Person, mit ihr alleine zu sein
  • Exhibitionismus oder Aufforderung zum Ausziehen
  • Küsse
  • Versuchter Geschlechtsverkehr
  • Geschlechtsverkehr gegen den eigenen Willen

Mögliche Anzeichen sexualisierter Gewalt im Sport

Eindeutige körperliche oder psychische Anzeichen, die auf sexualisierte Gewalt hindeuten
könnten, gibt es nicht. Es können aber Veränderungen bzw. Verhaltensauffälligkeiten bei
Sportler(innen) wahrgenommen werden, die auf jeden Fall ernst zu nehmen sind.

  • Ängstlichkeit oder Leistungsabfall
  • Plötzliche Interessenlosigkeit
  •  Rückzugstendenzen / passives Verhalten
  • Stimmungsschwankungen / emotionale Ausbrüche
  • Sexualisiertes Verhalten oder Gewalttätigkeit
  • Konzentrationsschwäche / Ruhelosigkeit / Nervosität

Umsetzungsmaßnahmen

Vorstand und Geschäftsführung sind verantwortlich für die Umsetzung des Jugendschutzkonzeptes im Gesamtverein. Die Umsetzung des Konzeptes wird regelmäßig bei Vorstandssitzungen behandelt. In Verdachtsfällen trifft der Vorstand die in diesem Jugendschutzkonzept beschriebenen Maßnahmen.

Die Abteilungsleitungen kommunizieren das Leitbild an ihre Jugendtrainer und Jugendbetreuer und sorgen dafür, dass diese den in diesem Jugendschutzkonzept beschriebenen
Pflichten nachkommen.

Im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind unter Jugendtrainern haupt-, nebenberufliche, geringfügig beschäftigte und ehrenamtliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer des TB Ruit zu verstehen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
Kinder und/oder Jugendliche bis 18 Jahre trainieren. Gemischte Gruppen von Erwachsenen,
Jugendlichen und/oder Kindern fallen darunter, sofern ihnen nicht nur vereinzelt Kinder
und/oder Jugendliche angehören.

Unter Jugendbetreuern sind sonstige haupt-, nebenberuflich, geringfügig beschäftigte und
ehrenamtlich tätige Personen zu verstehen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und für
den TB Ruit Kinder und/oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder
vergleichbare Kontakte zu ihnen unterhalten, wenn diese Aufgaben oder Kontakte nach Art,
Intensität und Dauer ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Kindern und/oder Jugendlichen begründen, insbesondere bei Wettkämpfen und Freizeiten, die mit Übernachtungen
verbunden sind.

Präventive Maßnahmen

Ehrenkodex

Für alle Jugendtrainer und Jugendbetreuer des TB Ruit ist die Unterzeichnung des Ehrenkodex gemäß Anlage 1 Pflicht. Die Abteilungsleitungen tragen Verantwortung dafür, dass der
Ehrenkodex unterzeichnet und der Geschäftsstelle vorgelegt wird.

Erweitertes Führungszeugnis

Nach § 72a SGB VIII sollen Sportvereine ebenfalls festlegen, wann für ehren- und nebenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis
erforderlich ist.

Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis müssen im TB Ruit alle Jugendtrainer und
Jugendbetreuer bei Neubeschäftigung und alle 5 Jahre neu vorlegen.

Die Abteilungen haben hierzu der Geschäftsstelle die Namen und Anschriften aller Jugendtrainer und Jugendbetreuer zu melden.

Die Geschäftsstelle stellt daraufhin den Abteilungen für die ehrenamtlich tätigen Jugendtrainer und Jugendbetreuer im Rahmen der geseztlichen Vorgaben Bestätigungen gemäß Anlage 3 zur Verfügung, die zum gebührenfreien Bezug eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses berechtigen. In anderen Fällen erstattet der TB Ruit die anfallenden Gebühren.

Die Abteilungen halten die Jugendtrainer und Jugendbetreuer dazu an, das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis bei ihrer Wohnsitzgemeinde anzufordern.

Das erweiterte Führungszeugnis muss der Geschäftsführung oder dem Vorstand des TB
Ruit, dem/der zuständigen Abteilungsleiter/in, stellvertretenden Abteilungsleiter/in oder Jugendleiter/in zur Einsicht vorgelegt werden. Es wird anschließend wieder zurückgeschickt
und verbleibt nicht in den Personalakten.

Der Verein führt eine Übersichtliste gemäß Anlage 4, wer das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis vorgelegt hat, ob relevante Eintragungen vorhanden sind, nicht aber über die
Art möglicher Eintragungen. Der Verein ordnet die Namen der Jugendtrainer und Jugendbetreuer den Abteilungen zu und informiert die Abteilungsleitungen durch Rückgabe der ausgefüllten Anlage 4. So haben die Abteilungen einen Überblick über die ordnungsgemäße Vorlage.

Bei relevanten Eintragungen entscheidet der Vorstand über die Beschäftigung in Abstimmung mit der Abteilungsleitung.

Besonderheiten:

Bei kurzfristigem Personaleinsatz bzw. Vertretungseinsätzen kann eine Selbstverpflichtungserklärung gemäß Anlage 2 unterzeichnet werden. Ausländische Ehrenamtliche können
kein erweitertes Führungszeugnis beantragen und unterzeichnen stattdessen ebenfalls eine
Selbstverpflichtungserklärung.

Verhaltensregeln im Verdachtsfall

Vorfälle von sexualisierter Gewalt können auch mit Präventionskonzepten bzw. präventiven
Maßnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist es wichtig, bei Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung so zu reagieren, dass Gefahrensituationen für Kinder und
Jugendliche möglichst schnell unterbunden werden und Vereinsverantwortliche der Verantwortung zum Schutz der Kinder nachkommen.

Wie sollten sich Mitglieder im Verdachtsfall verhalten?

  • Der Schutz des Kindes / Jugendlichen steht immer an erster Stelle.
  • Sie können ein vertrauliches Gespräch mit einer anderen Betreuungsperson innerhalb des Vereins führen, ob ähnliche Beobachtungen gemacht wurden.
  • Beziehen Sie zeitnah die Abteilungsleitung oder den Vorstand ein.
  • Trennen Sie das Opfer und den / die Täter(in), so dass es nicht zu weiteren sexuellen
    Übergriffen kommen kann.
  • In Rücksprache mit dem betroffenen Kind / Jugendlichen (insofern kein innerfamiliärer Verdacht bzw. Vorfall besteht!): Einbeziehung der Erziehungsberechtigten.
  • Dokumentieren Sie alle Beobachtungen und Gespräche, die Ihren Verdacht betreffen.

Welche Aufgaben übernimmt der Vorstand in Abstimmung mit der Abteilungsleitung?

  •  Auch hier steht der Schutz des Kindes / Jugendlichen immer an erster Stelle.
  • Je nach Schwere und der Dringlichkeit des Verdachts trifft der Vorstand in Abstimmung mit der Abteilungsleitung zeitnah die folgenden Maßnahmen:
    o Kündigung Trainervertrag oder Suspension
    o Hallensperre/ Hausverbot
    o Anordnung der Rückgabe von Schlüsseln und Inventar
    o Vereinsausschluss
    o Meldungen an die Ermittlungsbehörden / an den Verband / an die Kreisjugendbehörde
    o Einschaltung von Fachleuten mit dem Ziel einer Therapie
    o Herstellung eines Kontakts des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zu einer Fach- und Beratungsstelle
    o Schutz der Opfer vor weiteren Übergriffen
    o Dokumentieren aller Beobachtungen und Gespräche

Die Württembergische Sportjugend im Württembergischen Landessportbund e.V. hat eine
Kontaktstelle für den Kinder- und Jugendschutz eingerichtet. An diese Stelle können sich
Vereinsvertreter(innen), Trainer(innen) und Sportler(innen) wenden, die Informationen oder
konkrete Hilfe benötigen. Die Kontaktstelle übernimmt keine Aufklärungsarbeit, sondern
vermittelt zu externen Fach- und Beratungsstellen aus ihrem Einzugsgebiet.