Geschäftsordnung

Geschäftsordnung TB Ruit 1892 e.V.

 (zuletzt ergänzt um § 11 Abs. 9 duch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.03.2022)

§ 1 Geltungsbereich-Öffentlichkeit

1. Der TB Ruit 1892 e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen
(nachstehend Versammlungen genannt) der Organe und der Abteilungen diese
Geschäftsordnung.

2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf
Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden,
wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.

4. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht
ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

§ 1a Form der Versammlungen
1. Versammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlung statt, zu der sich alle Teilnehmer/innen an einem gemeinsamen Ort treffen.
2. Sie können auf Beschluss im Wege elektronischer Kommunikation als Video- und/oder Telefonkonferenz durchgeführt oder als Präsenzversammlung durchgeführt und um die Teilnahme im
Wege elektronischer Kommunikation ergänzt werden.
3. Den Beschluss kann bei Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen der
Vorstand treffen, bei Abteilungsversammlungen der/die Abteilungsleiter/in und bei Versammlungen sonstiger Organe deren Vorsitzende/r.
4. Der Beschluss ist bei der Einberufung bekanntzugeben; zugleich sind entweder die Einwahldaten
oder ein Hinweis mitzuteilen, wie die Einwahldaten angefordert werden können. Die Weitergabe
von Einwahldaten ist nicht zulässig.
5. Der Vorstand kann außerdem Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform fassen, wenn alle
Vorstandsmitglieder mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind.

§ 2 Einberufung

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, der übrigen Versammlungen und Gremien richtet
sich nach den §§ 9, 10, 11, 12, 14 der Satzung des Vereins.

2. Der Vorsitzende ist durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

§ 3 Dringlichkeitsanträge

1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und
können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Beschlussfassung
kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.

2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen,
nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Eine Gegenrede ist zuzulassen.

§ 4 Versammlungsleitung

1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend ersammlungsleiter genannt)
eröffnet, geleitet und geschlossen.

2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die
erschienen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen
und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen
Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er
insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze
Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über
Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung
mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die
Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen
können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge
entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und
Abstimmung.

§ 5 Worterteilung und Reihenfolge

1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der
Reihenfolge der Wortmeldungen.

2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der
Reihenfolge der Rednerliste.

3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn
Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres
Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort
melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der
Vorredner geendet hat.

2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und Gegenredner gehört werden.

3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung
ergreifen und Redner unterbrechen.

§ 7 Anträge

1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 9 der Satzung festgelegt. Anträge an
die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden
Organe und Gremien stellen.

2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen
Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.

3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Sie sollen eine schriftliche Begründung
enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder
fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

5. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 9, Ziffer 4 – 6 der Satzung.

§ 8 Beschlussfähigkeit

Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist
außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und die Gegenredner
gesprochen haben.

2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder
Begrenzung der Redezeit stellen.

3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind
die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.

4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder
Berichterstatter das Wort.

5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§ 10 Abstimmung

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich
bekannt zu geben.

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst
abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die
Versammlung ohne Aussprache.

4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzulegen. Der
Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er
muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss
dieser Antrag von mindestens zehn Stimmberechtigten unterstützt werden.

5a.Bei Versammlungen mit Teilnahmemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation legt
der/die Versammlungsleiter/in fest, ob die Abstimmungen mit Handzeichen oder mit namentlicher Abfrage durch den/die Versammlungsleiter/in oder über ein elektronisches Abstimmsystem
oder über eine Kombination dieser Kommunikationswege erfolgen. Auf Antrag von mindestens
zehn Stimmberechtigten entscheidet darüber die Versammlung. Wenn ein Kommunikationsweg
beschlossen wird, der technisch nicht durchführbar ist, muss die Abstimmung zu einem späteren
Zeitpunkt nachgeholt werden.Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der
Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll
festzuhalten.

6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die
Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

8. Bei Zweifeln über Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und
Auskunft geben.

9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

10. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine
Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der
Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.

§ 11 Wahlen

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
3. Vor schriftlichen und geheimen Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu
bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
4. Die Versammlung bzw. der Wahlausschuss hat eine/n Wahlleiter/in zu bestimmen, der/die während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines/r Versammlungsleiters/in hat.
5. Vor dem Wahlgang hat der/die Wahlleiter/in zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidat/inn/en die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.
6. Vor der Wahl sind die Kandidat/inn/en zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
Eine abwesende Person kann gewählt werden, wenn sie sich vor der Wahl zur Annahme des
Amtes bereit erklärt hat.
7. Die Versammlung kann einstimmig beschließen, die Besetzung mehrerer Ämter in Blockwahl
durchzuführen.
8. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss oder den/die Wahlleiter/in festzustellen, bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

9. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Wahlperiode beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

§ 12 Versammlungsprotokolle

Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die den Versammlungsteilnehmern
(ausgenommen Mitgliederversammlung) zuzustellen sind.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.02.2002 in
Kraft.