Jugendordnung

Jugendordnung Turnerbund Ruit 1892 e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in
der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Sportverein.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit im TB Ruit findet in den Abteilungen und auf Gesamtvereinsebene statt. Sie
trägt zur Persönlichkeitsbildung der jungen Menschen bei. Sie hat folgende Ziele:

2.1 Sportlicher Bereich:

2.1.1 In Zusammenarbeit mit der jeweiligen Abteilung Organisation des Übungs- und
Trainingsbetriebes unter fachkundiger, dem jeweiligen Entwicklungsstand der Kinder und
Jugendlichen angepasster Anleitung;

2.1.2 Teilnahme am Wettkampfbetrieb der jeweiligen Fachverbände;

2.1.3 Organisation eines sportartübergreifenden Freizeitsportangebotes für Kinder und
Jugendliche.

2.2 Außersportlicher Bereich:

2.2.1 Organisation von freizeitkulturellen Veranstaltungen auf Abteilungs- und
Gesamtvereinsebene;

2.2.2 Organisation von Bildungsangeboten für Mitarbeiter/innen und Jugendliche;

2.2.3 Führen und Verwalten der Jugendkasse;

2.2.4 Vertretung der spezifischen Interessen von Jugendlichen gegenüber der Abteilung, dem
Gesamtverein und der Öffentlichkeit.

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend im TB Ruit sind:

3.1 der Gesamtjugendausschuss;
3.2 der Jugendvorstand;
3.3 die Abteilungsjugendvollversammlungen;
3.4 die Abteilungsjugendvorstände.

§ 4 Gesamtjugendausschuss

Der Gesamtjugendausschuss ist das oberste Organ der Vereinsjugend im TB Ruit.
Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreter der Abteilungsjugend der Abteilungen und die
Mitglieder des Jugendvorstandes. Der Gesamtjugendausschuss tagt mindestens viermal im Jahr.
Seine Aufgaben sind:

4.1 Wahl des Jugendvorstandes;

4.2 Führen und Verwalten der Vereinsjugendkasse;

4.3 Beratung von grundsätzlichen Fragen der Vereinsjugendarbeit;

4.4 Organisation von größeren Veranstaltungen im freizeitsportlichen und freizeitkulturellen
Bereich;

4.5 Durchführung bzw. Bereitstellung von Bildungsangeboten;

4.6 Beschlussfassung über die Jugendordnung des Vereins bzw., von Änderungen dieser.

§ 5 Jugendvorstand

Dem Jugendvorstand gehören die Vereinsjugendleiter/in oder die Vereinsjugendsprecher/in und
bis zu vier weiteren Mitarbeiter/innen an, Vereinsjugendleiter/in und Vereinsjugendsprecher/in
gehören Kraft Amtes dem Vereinsvorstand an und vertreten dort die Interessen der
Vereinsjugend. Der Jugendvorstand wird von Gesamtjugendausschuss auf ein Jahr gewählt,
Vereinsjugendsprecher/in dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Aufgaben des Jugendvorstandes sind:

5.1 Führen der Geschäfte des Gesamtjugendausschusses zwischen dessen Sitzungen;

5.2 Vorbereitung der Sitzungen des Gesamtjugendausschusses;

5.3 Betreuung der Abteilungsjugendvorstände und Zusammenarbeit mit diesen;

5.4 Bearbeiten von Konzepten und Vorlagen für den Gesamtjugendausschuss;

5.5 Vertretung und Repräsentation der Vereinsjugend nach innen und außen.

§ 6 Abteilungsjugendvollversammlung

Die Abteilungsjugendvollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der jeweiligen Abteilung im
Alter vom 7. bis 18. Lebensjahr und den regelmäßig und unmittelbar in der Abteilungsjugend
tätigen Mitarbeiter/innen. Sie findet jährlich einmal statt. Ihre Aufgaben sind:

6.1 Wahl des Abteilungsjugendvorstandes;

6.2 Entgegennahme des Kassenberichtes;

6.3 Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Abteilung.

§ 7 Abteilungsjugendvorstand

7.1 Der Abteilungsjugendvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Ihm gehören an:

7.1.1 Abteilungsjugendleiterin oder Abteilungsjugendleiter;

7.1.2 Abteilungsjugendsprecherin oder Abteilungsjugendsprecher;

7.1.3 Weitere Mitarbeiter/innen.

Abteilungsjugendleiter/in und Abteilungsjugendsprecher/in gehören Kraft Amtes gleichzeitig dem
Abteilungsvorstand an. Abteilungsjugendsprecher/in dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.

7.2 Der Abteilungsjugendvorstand hat folgende Aufgaben:

7.2.1 Führen und Verwalten der Abteilungsjugendkasse;

7.2.2 Zusammenarbeit mit dem Gesamtjugendausschuss;

7.2.3 Wahl der Vertreter der Abteilungsjugend in den Gesamtjugendausschuss;

7.2.4 Vertretung der Abteilungsjugend im Abteilungsvorstand.

§ 8 Jugendkasse / Abteilungsjugendkasse

8.1 Die Jugendkasse und die Abteilungsjugendkasse sind Teil des Vereinsvermögens. Sie sind
zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.

8.2 Die Vereinsjugend und die Abteilungsjugend wirtschaften selbstständig und
eigenverantwortlich mit den ihnen direkt zufließenden Mitteln. Sie sind verantwortliche
Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

8.3 Die Jugendkasse und die Abteilungsjugendkassen sind jährlich mindestens einmal von den
vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern/innen zu prüfen.

§ 9 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss vom Gesamtjugendausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher
Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw.,
Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in
Kraft.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die
Bestimmungen der Vereinssatzung.